Am 8. März ist in Bayern die Kommunalwahl – vielerorts geht es dabei auch ums Thema Geschwindigkeitsbegrenzung. Die einen wollen mehr Tempo-30-Zonen, die anderen sind genervt vom innerorts oft langsamen Fahren. Ein CSU-Plakat in München zeigt ein Tempo-30-Schild und den Slogan "Runter vom Gas!". In sozialen Netzwerken sorgt das Motiv für Diskussionen: Ist das erlaubt? Und verwirrt es Autofahrende oder ihre Assistenzsysteme?
Im konkreten Fall stellt eine Sprecherin des Münchner Kreisverwaltungsreferats auf BR24-Anfrage klar: Es liege kein Verstoß vor. Grundsätzlich dürften Wahlplakate nicht verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend sein.
Was in der Straßenverkehrsordnung steht
Rechtlich zentral ist Paragraf 33 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Genauer: Absatz 2. Dort heißt es, dass Einrichtungen, "die Verkehrszeichen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können", dort nicht verwendet werden dürfen, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Zum anderen stellt die Vorschrift klar: Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
Damit ist klar: Ein Plakat, das ein amtliches Verkehrszeichen täuschend echt nachbildet, kann unzulässig sein – wenn es an einer Straße wie ein echtes Schild wirkt. Verwaltungsvorschriften oder Merkblätter der Innenministerien halten ausdrücklich fest, dass Plakate nach ihrer "Form und Farbe" nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen Anlass geben dürfen.
Eine gewisse "Verfremdung" erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wahlplakat mit Tempo-Hinweis doch zulässig ist. Andere Farben, zusätzlicher Text, grafische Einbettung – das alles kann dafür sorgen, dass das Plakat nicht als (wahrgenommenes) Verkehrszeichen eingestuft wird.
Einzelfall entscheidend – Stadt oder Gemeinde entscheidet
Entscheidend ist in solchen Fällen immer der Einzelfall. Wie nah ist das Plakat grafisch an einem Original-Verkehrszeichen? Wie wahrscheinlich ist es, dass Autofahrende oder andere Verkehrsteilnehmende es als echtes Zeichen missinterpretieren?
Diese Entscheidung trifft letztlich die Verwaltung vor Ort oder ein Verwaltungsgericht. Wahlplakate gelten als "Sondernutzung" des öffentlichen Straßenraums. Sie müssen bei der Stadt oder Gemeinde beantragt werden, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch auf Verkehrssicherheit achten soll. Die Verwaltung kann Änderungen verlangen oder Plakate entfernen lassen. In der Praxis passiert das aber meist erst, nachdem Plakate hängen und für Verwirrung oder Beschwerden sorgen.
Auf BR24-Anfrage erläutert die Sprecherin des Münchner Kreisverwaltungsreferats (KVR): "Soweit ein Verstoß vorliegt, schreibt das KVR die betroffenen Parteien und Wählergruppen an, weist sie auf den Verstoß hin und fordert sie auf, die Plakate zu entfernen. Kommt eine Partei dieser Aufforderung nicht nach, sind Bußgelder möglich."
Wie groß ist das Verwirrungsrisiko – auch für Assistenzsysteme?
Viele Autofahrende erkennen Wahlplakate schon wegen ihrer Form als Werbung – erst recht, wenn darauf Parteilogos, Fotos oder Slogans zu sehen sind. Trotzdem kann ein groß abgebildetes Tempo-Schild am Fahrbahnrand irritieren. Ein ADAC-Sprecher betont auf BR24-Anfrage: Die Plakate sollten so gestaltet sein, "dass sie nicht die Sicht der Autofahrer auf Fußgänger verdecken, die die Straße überqueren wollen. Vor allem Kinder können aufgrund ihrer Größe dadurch leicht übersehen werden."
Auch Assistenzsysteme können sich täuschen lassen. Die moderne Verkehrszeichenerkennung in Autos arbeitet vor allem mit Kamerabildern. Die Systeme können Schilder auf Plakaten, Werbetafeln, Anhängern oder Lkw-Planen kurzzeitig als echt interpretieren – und etwa eine Tempo-Begrenzung im Display anzeigen. Die Fahrsicherheit dürfte das aber nur selten gefährden: Viele Fahrzeuge gleichen die Kameradaten zusätzlich mit digitalen Karten ab – und viele Systeme geben die Geschwindigkeitsbegrenzung lediglich als Hinweis aus, statt automatisch zu bremsen.
Was überhaupt auf Wahlplakaten erlaubt ist
Grundsätzlich gilt: Wahlwerbung genießt als Teil der politischen Meinungsäußerung einen hohen verfassungsrechtlichen Schutz. Ob Verkehrszeichen auf Plakaten zulässig sind, wird daher immer im Spannungsfeld zwischen Straßenverkehrsrecht (Sicherheit, Klarheit der Beschilderung) und Grundrechten (Wahl- und Parteienfreiheit) entschieden. Kommt es zum Konflikt, klären Verwaltungsgerichte im Einzelfall, wie weit Parteien Verkehrszeichen stilisieren oder zitieren dürfen.
Ebenfalls wichtig: Eine Vorab-Genehmigung der Inhalte gibt es nicht. Wahlplakate werden vor ihrer Veröffentlichung nicht von einer zentralen Stelle geprüft. Die Stadt München beispielsweise betont aber in einem Online-Leitfaden (externer Link), dass auf jedem Plakat "deutlich eine verantwortliche Person im Sinne des Presserechts" zu finden sein muss. Die Parteien tragen damit selbst die Verantwortung – auch dafür, dass sie die Verkehrssicherheit nicht unnötig aufs Spiel setzen.
Hinweis (25.02.26): Nach Erscheinen des Texts am 24.02.26 erreichte uns noch die Antwort des Münchner Kreisverwaltungsreferats auf Nachfragen zum geschilderten Fall in München. Wir haben den Text entsprechend aktualisiert und mit einem neuen Zeitstempel versehen.
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